Aarberger vor Chorgericht

«Freytag, den 3ten 7bris 1762 wurde Chorgricht gehalten und wegen verbottenen Danzen den 8ten Augusti in dem Gasthaus zu Leyss nachfolgende Persohnen von Arberg vor hiesige Ehrbarkeit beschiden: Herr Dürrig in der Landschreibey, Herr Stattschreiber Salchli, Herr Jacob Kistler, Herr Rudolph Kistler, sein Eheweib, Herr Deslato, sein Eheweíb, der Färber Bänkert, sein Eheweib, dess alten Grossweibel Bänkerts Eheweib, dess Burgenneister Salchlis Tochter und dess Schneider Kerwands Eheweib samt hiesigem Wirth Kräüchi. Wie nun diesen Persohnen ihr unerlaubtes Danzen vorgehalten wurde und sie sich alsobald schuldig erkenten und es bereüten, so wurde jegliche dieser Persohn, in Betrachtung, dass das Danzen nur eine Stund gewähret und kein sonderbares Wesen dabey vorgegangen, um 10 Schilling, der Wirth aber, der dazu Platz gegeben, um 4 Pfund gestrafft, und alle wohl censuriert.›>