rabiate Ehepartner

Jacob Strauch, der Chorrichter, rapportierte, «da Er gesteren mit Durss Schaller im Wirthshauss einen trunck gethan, seige Einsmahlss ein solches geschrey in der küchen entstanden, dass Er ufgestanden und dahin gan lauffen, umb zu sehen, Wass doch da für ein solchess Mord- und Jammergeschrey seige. Da Er in die kuchin kommen, seige die kuchin voller feüriger kohlen gelägen, Er, der Wirth, auf dem boden ob der Wirthin, dass Er sie greulich gschlagen, und hingegen sie auch ihrem Mann im haar und bart glägen; als Er sie nun etwelcher massen voneinanderen getrönnet, heige sie ihn unaufhörlich einen hurenbub genammset und allerley schwür und flüch ussgestossen, dass sie glich alsobald widerumb einanderen in die haar gefallen.›› Da habe er «dem hausknächt geruffen>›, mit dessen Hilfe er «sie mit gwalt von einanderen zihen müssen››. Trotzdem habe sie «nit nachlassen wollen, ihn einen hurenbub zu heissen“. Darauf «seige der Wirth hingelauffen» und habe das «blosse schwärt mit sich gebracht. Er heige ess ihm aber eilendss Erwütscht, aus den händen

gerissen und hinein in die stuben unter ein bett geworfen» Der Wirt «heige gedreüwt, dass Er sie Ersiächen wolle, wan sie ihn allezeit also heissen wolle››.

Zum «Ampt der Chorrichteren» gehörte vor allem, «uff die Ehesachen zeachten, insonderheit aber uff das mutwillige, üppige und schandliche laster der unküschheit, hury und Ehebruch, so by ihren gar vilen bald für kein sünd mehr gehalten und geachtet werden will››.

Deshalb sahen sich die Chorrichter auch in diesem Falle Verpflichtet, zum Rechten zu sehen. Das saubere Ehepaar wurde auf den 1. November 1695 vor Chorgericht zitiert.

Darüber lesen wir im Protokoll: «Ist Erschienen Jacob Weyer, der Wirth, und sein Weib, die Wirthin. Als nun Ihme das Eint und andere fürgehalten worden, wahre Er bekantlich, gab aber zu verstehen, dass Er von seinem Weib ess kurtzumb nit leiden wolle, dass sie ihm allezeit dise und jene hur vorwerfe und ihn vor aller welt einen hurenbub heisse.››

Daraufhin wurde auch sie «zu red gestellt››, und man wollte «wüssen, ob sie dan einen dauren (Verdacht) ab ihrem Eheman der untreüw habe››? Ja, das habe sie; da sei «ein gewüsses Oberburg Bäbi und sonst ein anders, das vorgangenen Sommer zum hauss kommen und dem Wirth nachgefragt heige››.

Der Wirt Wies diese Verdächtigung energisch zurück; aber als er den Sachverhalt klarstellen Wollte, «ist die Wirthin von der Ehrbarkeit hinwegg und zur thüren hinauss gelauffen››.

Die Chorrichter sahen sich ausserstande, eine Schlichtung zwischen den zwei Zankhähnen zu erwirken und beschlossen, die Angelegenheit dem Landvogt zu unterbreiten und ihn zu bitten, «dass Er selbsten der Ehrbarkeit bywohnen wolle››.

Der Landvogt war dazu bereit. Auf sein Geheiss wurde eine neue Gerichtssitzung auf den 10. November 1695 anberaumt, Wo der Wirt und die Wirtin wieder verhört wurden in Anwesenheit des Landvogtes.

Der Wirt klagte wieder, «mit was lästerlichen und ungütlichen worten sie Ihn je und dan vor aller welt ungescheücht anfalle, ihne einen hurenbub heisse, da doch Ihn dergleichen kein Mensch mit der Wahrheit beziehen werden könne“. Er gebe zwar zu, dass er sie «zu boden geworfen und geschlagen, sie heige ihn aber zuerst mit einem feürigen scheit angefallen. Er heige auch den dägen gereicht. Er heige aber damit ihra kein leid und schaden zufügen Wollen.“

Die Wirtin ihrerseits «klagte nochmahlen über ihren Mann, dass sie zweyer Weibsspersonen halber über ihn nit ein geringen dauren (Verdacht) habe. Er seige gar liederlich, ziehe hin und wider, und sie wüsse nit, wo Er mit allem dem gelt hinkomme.››

Schliesslich gibt sie freilich zu, «sie heige ihres daurenss keinen eigentlichen (sichern) grund››; aber «sie werde zornig, weilen sie für seine kind treülich begähre zu hausen; Er aber inzwüschen hin und widerschleüffe››.

Und der Entscheid des hohen Gerichtes: «da der fähler auf beiden seiten zu sein Erkennt worden, sind sie beiderseits in die gefangenschafft Erkennt und von dem Herren Landvogt der Ehrbarkeit für Chorkosten 1 gulden gesprochen worden»